FAQ > Formen der Selbsthilfe

Wer trägt die Abschleppkosten?

In der Regel sind Abschleppungen eine unberechtigte Selbsthilfe, weshalb die Rechtsprechung den Ersatz der Kosten, die mit der Beseitigung des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges verbunden waren, untersagt. Würde man demjenigen, der unerlaubter weise Selbsthilfe ausübt und abschleppen lässt, die Kosten zugestehen, so wäre der Anreiz, sich des komplizierten staatlichen Rechtsschutzes zu bedienen, nicht mehr gegeben. Erfolgte das Abschleppen zu Recht, z.B. weil staatliche Hilfe zu spät gekommen wäre, so beurteilt sich der Ersatz nach dem Schadenersatzrecht. Der Besitzer kann somit Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die zur Wiederherstellung des ungestörten Besitzes erforderlich waren, hat hierbei jedoch alle Maßnahmen zu treffen, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Deshalb sind nur jene Kosten zu bezahlen, die für das Abstellen des störenden Fahrzeuges an den nächsten sicheren Abstellplatz entstehen. Abschleppkosten, die für die Verbringung des Fahrzeuges zu einem Abstellplatz der Abschleppfirma, der weit vom Ort der Störung entfernt ist, sowie für Kosten der Aufbewahrung sind nicht ersatzfähig.

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http://www.privatrecht.sbg.ac.at/forum/schartner.htm#3.4.%20Abschleppkosten